Die Sonderregelung der Tänzerabfindung gilt für auftretende Tänzerinnen und Tänzer, dazu gehören Solo-, Gruppen- und Musicaltänzerinnen und -tänzer. Zur Abgrenzung von anderen Bühnenberufen (insbesondere z. B. Musicaldarstellern) muss die Bühnentätigkeit wesentlich und dauerhaft durch den Tanz geprägt sein, das heißt die tänzerische Darstellung muss überwiegen. Wechselt eine Tänzerin oder ein Tänzer in einen anderen Bühnenberuf oder üben sie den Tänzerberuf neben einer anderen Bühnentätigkeit aus, ist die Sonderregelung für die Tänzerabfindung nicht anwendbar, wenn die andere nicht-tänzerische Bühnentätigkeit mehr als 10% - gemessen an den zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) entrichteten Beiträgen - ausmacht.
Sie erhalten die Abfindung, wenn Sie den Bühnenberuf (jede Bühnentätigkeit, nicht nur die Tätigkeit als Tänzerin oder Tänzer) spätestens mit dem Ende der Spielzeit, in der Sie das 44. Lebensjahr vollenden, global aufgeben sowie eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung (Transition) glaubhaft nachweisen. Außerdem müssen Sie für 60 Monate Beiträge entrichtet und dürfen keine Versorgungsleistungen (Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in Anspruch genommen haben. Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Sie nicht länger als Tänzerin oder Tänzer tätig sein und in Zukunft auch keine andere künstlerische Tätigkeit ausüben werden, für die Sie bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen zu versichern wären.
Hinweis: Die Stiftung TANZ – Transition Zentrum Deutschland (www.stiftung-tanz.com) bietet Tänzerinnen und Tänzern Unterstützung beim Transitionprozess. Wir empfehlen Ihnen, sich dort zu informieren und beraten zu lassen, bevor Sie einen Antrag auf Abfindung für Tänzerinnen und Tänzer stellen.
Übergangsregelung
Tanzgruppenmitglieder, die bereits vor dem Jahr 2011 pflichtversichert waren, können die Abfindung noch nach der alten Sonderregelung beanspruchen, wenn sie den Bühnenberuf im Anstaltsbereich bis zum Ende der Spielzeit, in der sie das 40. Lebensjahr vollenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016 endgültig aufgegeben haben. Der Antrag auf Abfindung muss bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres gestellt werden.