Eheversorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dazu, die Verteilung von Versorgungsansprüchen, die während der Ehezeit entstanden sind, nach einer Scheidung familiengerichtlich zu regeln. Neben den Ansprüchen auf gesetzliche Rente, Beamtenpension, berufsständische Vollversorgung und private Altersvorsorge sind auch die Ansprüche aus der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) vom Versorgungsausgleich umfasst.

Die Anrechte des ausgleichsverpflichteten Ehegatten werden geteilt und die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehenden hälftigen Anteile auf diesen übertragen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird dadurch Versicherter bei der VddB (interne Teilung).

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das zuständige Familiengericht. Die VddB ist als Verfahrensbeteiligte gesetzlich verpflichtet, Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche an das Familiengericht abzugeben.

Der Beschluss zum Versorgungsausgleich ergeht durch das Familiengericht. Dagegen gerichtete Rechtsmittel sind beim zuständigen Familiengericht einzulegen.

  • Merkblatt 40 - Versorgungsausgleich