Versicherte

Versicherung und Versorgung

Pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit jeder, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei einer Mitgliedbühne steht und gegen Entgelt eine künstlerische oder überwiegend künstlerische Tätigkeit ausübt. Die Pflichtversicherung tritt frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres ein und ist nur solange möglich, wie unter Berücksichtigung bereits zurückgelegter Beitragsmonate bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze 36 Beitragsmonate erreicht werden können (§ 17 der Satzung).

Die Pflichtversicherung beginnt gleichzeitig mit dem Beschäftigungsverhältnis und umfasst auch die Zeit der Proben und Vorproben. Sie endet, wenn der Bühnenangehörige aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet oder wenn er trotz Fortdauer desselben keine Dienstbezüge mehr erhält.

Bühnenangehörige, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusteht, können sich auf Antrag von der Versicherung befreien lassen.

Die Besonderheiten des Bühnenberufs führen oft dazu, dass ein Bühnenangehöriger nicht ununterbrochen bei einem Mitglied der Versorgungsanstalt beschäftigt und damit auch nicht kontinuierlich durch ein Mitglied versichert ist. Um dadurch keine Nachteile zu erleiden, besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung zu einem Mindestbetrag von monatlich 12,50 €.

Die Versicherung wird beitragsfrei weitergeführt, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten bei einem Mitglied endet und er nicht von der Möglichkeit der Weiterversicherung Gebrauch macht. Der beitragsfreie Versicherte erleidet gewisse Nachteile, da er nicht auf sämtliche Leistungen aus der Versorgungsanstalt einen Anspruch hat.

Zuschüsse zu Heilkosten (insbesondere zu Zahnersatz)